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1311. März 6. Glogau.

II non. Mart.

Mechtyldis, Herzogin von Schlesien und Herrin von Glogau, verspricht auf Grund des nach dem Tode ihres Gemahls Heinrich, Herzogs von Schlesien und Herrn von Glogau, zwischen ihr und ihren Söhnen, den Fürsten Heinrich und Konrad einerseits und dem Bischof Heinrich von Breslau und dessen Kapitel anderseits geschlossenen Friedens (compositionis et concordie unionem) unter Uebernahme der Verpflichtung, die Freiheiten der Kirche zu schützen, deren Besitzungen mit keinen Steuern in ihrem Leibgedinge und Herrschaftsgebiete zu belasten und zur Genugthuung des Schadens und der Belästigungen, welche die Kirchengüter während ihrer (vormundschaftlichen) Regierung durch ihre Söhne Heinrich und Konrad und deren Räthe gelitten haben könnten, diese zu ermahnen, der Kirche Ersatz zu geben.

Z.: Friczco v. Sulcz und Nikolaus v. Sandowel (Sandewalde Kr. Guhrau) Glog. Kanonikus, Zacharias Lebuser Kanonikus und Notar der Herzogin, Ausfertiger dieses.


In dem aus dem XV. Jahrh. stammenden Privilegienbuche des Bresl. Domarchivs dem sogen. Liber niger fol. 41a.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.